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Sprengwesen

Gesetzliche Grundlagen

Für die Gewinnung von Festgesteinen über Tage und im Untertagebergbau einschließlich Sanierung sind Sprengungen eine wesentliche Voraussetzung. Der Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erfogt nach dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG), der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO), der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) und der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes für den Umgang mit Sprengmitteln im Bergaufsichtsbereich (Richtlinie Sprengwesen - RL SpW).

Erlaubnis nach § 7 SprengG

Wer bei einem wirtschaftlichen Unternehmen oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern gewerbsmäßig selbstständig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Der Unternehmer bedarf auch dann der Erlaubnis, wenn die Tätigkeit mit den explosionsgefährlichen Stoffen nicht von ihm selbst ausgeübt wird.

Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 SprengG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung des Unternehmens befindet oder errichtet werden soll. Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung. Das Sächsische Oberbergamt ist örtlich und sachlich zuständig für Unternehmen und Zweigniederlassungen, deren Sitz sich nach Handelsregister im Freistaat Sachsen befindet und deren Tätigkeit überwiegend unter Bergaufsicht stattfindet. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG ist beim Sächsischen Oberbergamt unter Verwendung eines Antragsformulars zu stellen.

Befähigungsschein nach § 20 SprengG

Voraussetzungen der Erteilung eines Befähigungsscheines für Sprengarbeiten sind die Vollendung des 21. Lebensjahr des Antragstellers sowie der Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung. Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein.

Das Sächsische Oberbergamt ist die zuständige Behörde für die Erteilung, Änderung und die Verlängerung der Geltungsdauer von Befähigungsscheinen für Antragsteller, deren Hauptwohnsitz sich im Freistaat Sachsen befindet und die ihre Tätigkeit überwiegend in Betrieben ausüben, die der Bergaufsicht unterstehen.

Für den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG stellt das Sächsischen Oberbergamt ein Formular zur Verfügung. Änderungen der Eintragungen oder die Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines kann der Unternehmer formlos beantragen. Dem Antrag sind jeweils im Original der Nachweis der erforderlichen Fachkunde (Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang) und der Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung (Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV) beizufügen. Das Sächsische Oberbergamt erteilt den Befähigungsschein in der Regel für fünf Jahre.

Für die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt das Sächsische Oberbergamt ebenfalls ein Formular zur Verfügung. Personen, die an einem Lehrgang zur Vermittlung der erforderlichen Fachkunde teilnehmen wollen, haben die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch bei dem Lehrgangsträger vorzulegen.

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