Kohleausstieg
Gesetzgebung zum Kohleausstieg
Bundestag und Bundesrat haben den Ausstieg aus der Kohleverstromung per Gesetz am 3. Juli 2020 beschlossen. Der Beschluss sieht den schrittweisen Ausstieg vor, der spätestens im Jahr 2038 abgeschlossen sein soll. Bis dahin sollen jährlich Kohlekraftwerke vom Netz gehen. Für die sächsische Kohleverstromung ist der Ausstieg bis 2035 (Mitteldeutschland) bzw. 2038 (Lausitz) festgelegt.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ein Strukturstärkungsgesetz verabschiedet. Dies soll den betroffenen Regionen helfen, den Strukturwandel zu bewältigen. Zeitgleich zum Ausstieg treibt die Bundesregierung den Ausbau der Erneuerbaren Energien voran. Kohleausstieg, Strukturstärkung und Ausbau von Wind- und Sonnenenergie sollen so einen Dreiklang für einen verlässlichen, sozialverträglichen und rechtssicheren Kohleausstieg bilden.
Vorsorgevereinbarungen zwischen den Braunkohlenunternehmen LEAG bzw. MIBRAG und dem Freistaat Sachsen
Die Bergbauunternehmen, die Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) und die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG), haben mit dem Sächsischen Oberbergamt zur Sicherung der bergbaulichen Wiedernutzbarmachungs- sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen für die Tagebaue Nochten, Reichwalde und Vereinigtes Schleenhain am 30. November bzw. 5. Dezember 2018 jeweils eine Vorsorgevereinbarung abgeschlossen. Am 30. Juni 2021 sowie am 12. Dezember 2024 wurde die 2018 abgeschlossenen Vorsorgevereinbarung für die Tagebaue Nochten und Reichwalde geändert bzw. angepasst. Für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain erfolgte eine Änderung bzw. eine Anpassung am 29. März 2022.
Die Details sind in den Vertragstexten der Vorsorgevereinbarungen geregelt. Die LE-B erstellt jährlich einen Transparenzbericht zur aktuellen Bewertung der nominalen Wiedernutzbarmachungskosten, zur Vermögensentwicklung des Zweckgesellschafts- und des Treuhandvermögens sowie ggfs. zu Entnahmen. Die jeweiligen Vorsorgevereinbarungen sowie der Transparenzbericht sind unter Berücksichtigung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unter den nachfolgenden Links zu finden. Erläuterungen zu den Inhalten der Vorsorgevereinbarungen können den FAQ entnommen werden.
- Vorsorgevereinbarung zur Sicherung der Wiedernutzbarmachungs- sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain vom 5. Dezember 2018 (*.pdf, 7,97 MB)
- Nachtrag zur Versorgungsvereinbarung zur Sicherung der Wiedernutzbarmachungs- sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen für den Tagebau Vereinigtes Schleenhain vom 29. März 2022 (*.pdf, 5,03 MB) (*.pdf, 4,91 MB)
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Vorsorgevereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen dem Sächsischen Oberbergamt als zuständiger Bergbehörde und den Bergbauunternehmen, der Lausitz Energie Bergbau AG (LEAG) und der Mitteldeutschen Braunkohlengesellschaft mbH (MIBRAG). Diese Regeln rechtlich verbindlich die finanzielle Vorsorge der Bergbauunternehmen zur Wiedernutzbarmachung der Braunkohletagebaue nach Einstellung der Braunkohlegewinnung und die Sicherung dieser Vorsorge gegenüber der Bergbehörde.
Neben dem Freistaat Sachsen haben auch die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt Vorsorgevereinbarungen mit der LEAG und MIBRAG für die in ihrem Landesgebiet liegenden Braunkohlebetriebe abgeschlossen. Aufgrund landesspezifischer Besonderheiten sind die Vorsorgevereinbarungen unterschiedlich und rechtlich eigenständig. Für das Rheinische Revier in Nordrhein-Westfalen gibt es keine Vorsorgevereinbarung.
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) regelt den schrittweisen Ausstieg aus der Kohleverstromung und die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke bis spätestens Ende 2038. Mit Stilllegung der Kraftwerksblöcke endet die Braunkohlegewinnung in den jeweiligen Tagebauen, die die Kraftwerke mit Kohle versorgen. Dieses Bundesgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen bzw. Bedingungen Entschädigungen für die Kraftwerksbetreiber vor. Näheres regelt der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Kraftwerksbetreibern abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland. Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag ist selbst keine Vorsorgevereinbarung, bildet jedoch neben dem KVBG die Geschäftsgrundlage für die Vorsorgevereinbarungen.
Die Vorsorgevereinbarung verpflichtet die Bergbauunternehmen, ein Vorsorgekonzept aufzustellen, welches die bergrechtlichen Wiedernutzbarmachungsverpflichtungen nach Einstellung der Braunkohlegewinnung technisch, zeitlich und kostenseitig konkretisiert. Der daraus ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Bergbauunternehmen in einer rechtlich eigenständigen Vorsorgegesellschaft als Zweckvermögen angespart. Das Zweckgesellschaftsvermögen wird nach Maßgabe einer in der jeweiligen Vorsorgevereinbarung vertraglich geregelten Anlagerichtlinie insolvenzsicher angelegt und wächst durch die Erträge der jeweiligen Anlagen. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen erfolgt eine Änderung bzw. eine Anpassung des jeweiligen Vorsorgekonzeptes sowie der Vorsorgevereinbarung und des Ansparplans. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Braunkohlegewinnung muss das Zweckvermögen so hoch sein, dass sämtliche Verpflichtungen der Bergbauunternehmen bis zur Beendigung der Bergaufsicht aus dem Zweckgesellschaftsvermögen bezahlt werden können. Die vollständige Absicherung der Wiedernutzbarmachungs- sowie etwaiger Nachsorgeverpflichtungen für die jeweiligen Tagebaue unterliegt einer laufenden Kontrolle durch das Sächsische Oberbergamt. Eine (teilweise) Entnahme bzw. Rückerstattung aus dem Zweckgesellschaftsvermögen darf insbesondere nur insoweit erfolgen, wie die Bergbauunternehmen die Wiedernutzbarmachungsleistungen ordnungsgemäß erfüllt haben und das verbleibende Zweckgesellschaftsvermögen alle noch erforderlichen Wiedernutzbarmachungs- und Nachsorgeverpflichtungen sicher abdeckt. Die Entnahme bzw. Rückerstattung bedarf zudem der Zustimmung durch das Sächsische Oberbergamt.
Die Wiedernutzbarmachungsverpflichtung ist die zentrale Verpflichtung des Unternehmers nach dem Bundesberggesetz für die Einstellung eines Bergbaubetriebs. Sie umfasst die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses, die bergtechnische Sicherung eines Tagebaus, sowie die Erfüllung sämtlicher damit verbundener umweltrechtlicher Verpflichtungen. Die bergrechtlichen Nachsorgeverpflichtungen beinhalten nach Abschluss der eigentlichen Einstellungsmaßnahmen Pflege-, Erhaltungs- und Monitoringmaßnahmen, um die Wiedernutzbarmachung nachhaltig zu sichern. Bei Braunkohlentagebauen sind dies insbesondere wasserwirtschaftliche Maßnahmen und ein Monitoring zu geotechnischen sowie naturschutz- und wasserfachlichen Sachverhalten.
Die den jeweiligen Vorsorgevereinbarungen zugrundeliegenden Vorsorgekonzepte werden tagebaukonkret durch die Bergbauunternehmen aufgestellt und durch das Sächsische Oberbergamt sowie weitere externe Gutachter überprüft. Änderungen der Vorsorgekonzepte, z.B. aufgrund veränderter technischer Planungen, Genehmigungslage oder Kostenentwicklung, werden regelmäßig durch die Bergbauunternehmen geprüft und jährlich dem Sächsischen Oberbergamt berichtet. Ergeben sich daraus Änderungen im Sicherungsbedarf, werden die Vorsorgevereinbarungen angepasst. Das Sächsische Oberbergamt überprüft ggfs. unter Hinzuziehung externer Prüfer die jährlichen Berichte der Bergbauunternehmen.
Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einstellung der Braunkohlentagebaue trägt der Bergbauunternehmer. Diese Verpflichtung umfasst die Planung und Durchführung der Maßnahmen sowie deren Finanzierung auf eigene Rechnung.
Nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) erhält die LEAG eine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Braunkohleverstromung in den stillzulegenden Braunkohlekraftwerken. Die erstmals Ende 2025 fälligen Entschädigungen werden durch den Bund nach Maßgabe der bestehenden Vorsorgevereinbarungen mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen direkt in die jeweiligen Zweckgesellschaften eingezahlt. Diese Entschädigungszahlungen dürfen nur für Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen verwendet werden. Im Vorsorgekonzept der LEAG werden diese Entschädigungszahlungen als Einzahlungen ab 2025 berücksichtigt. Das KVBG sieht für die MIBRAG keine solchen Entschädigungszahlungen vor, da die MIBRAG kein Kraftwerksbetreiber ist.
Die Vertragskontrolle erfolgt laufend durch das Sächsische Oberbergamt als Vertragspartner der Vorsorgevereinbarung. Einen wesentlichen Inhalt stellt dabei das jährliche Monitoring dar. Seitens des Bergbauunternehmens wird ein jährlicher Bericht, insbesondere zur planmäßigen Wertentwicklung des Zweckgesellschaftsvermögens und zu möglichen Veränderungen der Vorsorgeverpflichtungen, vorgelegt. Einzelne Nachweise sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
Im Freistaat Sachsen wurde 2019 bzw. 2020 als Vorsorgegesellschaft und Träger des Zweckvermögens die Lausitz Energie Vorsorge- und Entwicklungsgesellschaft Sachsen mbH & Co. KG (LEVES) und die Entwicklungsgesellschaft Tagebau Schleenhain GmbH & Co. KG gegründet. Das Zweckgesellschaftsvermögen bzw. Sondervermögen ist jeweils wirtschaftliches Eigentum der LEAG bzw. MIBRAG als alleinigen Gesellschaftern. Sie können auf das Sondervermögen jedoch nur mit Zustimmung des Sächsischen Oberbergamtes zugreifen.
Die Vorsorgevereinbarungen enthalten Angaben zu konkreten finanziellen Beträgen, zum Ansparkonzept, zu Risikoprofilen und Vorgaben zu Anlageentscheidungen und der Bewirtschaftung des Sondervermögens. Diese Informationen sind nicht offenkundig, sondern werden von dem jeweiligen Bergbauunternehmen sorgfältig geschützt und sind infolgedessen nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Die Vorsorgevereinbarungen werden deshalb der Öffentlichkeit nur beschränkt zugänglich gemacht und vom Sächsischen Oberbergamt in einer geschwärzten und ausgesonderten Fassung veröffentlicht. Veröffentlicht wird ebenso der jährliche Transparenzbericht der LEAG zur aktuellen Bewertung der nominalen Wiedernutzbarmachungskosten, zur Vermögensentwicklung des Zweckgesellschafts- und des Treuhandvermögens sowie ggfs. zu Entnahmen aus dem Zweckvermögen.
Die Vorsorgevereinbarungen sind Bestandteil eines geordneten Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung und der damit verbundenen Einstellung des Braunkohlenbergbaus in den neuen Bundesländern in einem mehrere Jahrzehnte dauernden Stilllegungsprozess bis zum Ende der Bergaufsicht Ende des Jahrhunderts. Diese gewährleisten die Erfüllung der Einstellungsverpflichtungen durch die hierzu verpflichteten Bergbauunternehmen und ermöglichen eine Transformation der Bergbauunternehmen zu Energieversorgern mit neuen Geschäftsfeldern, insbesondere durch Investitionen aus dem Zweckgesellschaftsvermögen außerhalb der energetischen Nutzung der Kohle. Gleichzeitig gewährleisten die Vorsorgevereinbarungen die finanzielle Absicherung der zukünftigen Wiedernutzbarmachungs- und Nachsorgeverpflichtungen in den jeweiligen Tagebauen nach Einstellung der Braunkohlegewinnung. Neben den Regelungen der Vorsorgevereinbarungen kann zudem nach den bergrechtlichen Vorschriften eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Das umfassende und flexible Kontroll- und Anpassungsregime der Vorsorgevereinbarungen geht weit über die im Bundesberggesetz vorgesehene mögliche Anordnung einer Sicherheitsleistung, z.B. in Gestalt einer Bankbürgschaft, hinaus. Diese sichert zudem auch die Ansprüche der jeweiligen Bergbehörde bei veranlassten Ersatzvornahmen, z.B. im Falle der Insolvenz eines Bergbauunternehmens, ab.