Bergbauabfallrecht
Das Sächsische Oberbergamt gibt nachfolgend einen Überblick zu den Anforderungen des Bergbauabfallrechts an Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen.
Das Bergbauabfallrecht gründet maßgeblich auf zwei Grundsatzurteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH):
- EuGH-Urteil vom 18. April 2002 "Palin Granit Oy und Vehmassalon kansaterveystyön kuntayhtymän hallitus" (*.pdf, 0,68 MB)
- EuGH-Urteil vom 11. September 2003 "Avesta Polarit Chrome Oy" (*.pdf, 1,17 MB)
Der Gesetzgeber hat mit der Dritten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen am 1. Mai 2008 die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der Mineral gewinnenden Industrie im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes umgesetzt. Hierzu hat er in die Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) einen neuen § 22a sowie die Anlagen 5 bis 7 eingefügt. Die Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A hat er in den Katalog der Vorhaben nach § 1 UVP-V aufgenommen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.
- Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (*.pdf, 0,21 MB)
- Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
Für die betroffenen Bergbaubetriebe ist bei der Anwendung dieser zusätzlichen Regelungen zu beachten, dass § 22a ABBergV unmittelbar auf Anhänge der Richtlinie verweist und diese wiederum durch mehrere Entscheidungen der Europäischen Kommission ergänzt werden. Das Bergbauabfallrecht im Rahmen der europäischen Bergbauabfallrichtlinie setzt sich damit aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes, der ABBergV, der UVP-V Bergbau und unmittelbar anwendbaren europäischen Rechtsgrundlagen zusammen. Zur Unterstützung einer praxisgerechten Einführung hat der Länderausschuss Bergbau deshalb Vollzugshinweise zu § 22a ABBergV erarbeitet. Der Freistaat Sachsen hat zum 1. Juni 2014 das Abgrenzungspapier "Kriterien für die Abrenzung bergbaulicher Abfälle (§ 22a Abs. 1 Satz 1 ABBergV, § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG), Stand: Mai 2014" eingeführt.
- Vollzugshinweise zu § 22a ABBergV (Stand: 12. November 2009) (*.pdf, 1,03 MB)
- Kriterien für die Abgrenzung bergbaulicher Abfälle (§ 22a Abs. 1 Satz 1 ABBergV, § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG), Stand: Mai 2014
Das Sächsische Oberbergamt hat für den Vollzug des Bergbauabfallrechts im Freistaat Sachsen ergänzende Hinweise erarbeitet. Neben einer tabellarischen Übersicht zum Geltungsumfang des Bergbauabfallrechts für die einzelnen Betriebe in Abhängigkeit von der Art der bergbaulichen Abfälle, die bei betrieblichen Tätigkeiten anfallen, bietet es zu den in der Praxis auftretenden Einzelfragen eine Frage-Antwort-Liste und eine Mustergliederung für einen Abfallbewirtschaftungsplan an.
- Übersicht zum Geltungsumfang des Bergbauabfallrechts (*.pdf, 14,50 KB)
- Fragen und Antworten (*.pdf, 69,28 KB)
- Entwurf einer Mustergliederung für die Aufstellung eines Abfallbewirtschaftungsplanes gemäß Anhang 5 des § 22 a Abs. 2 ABBergV (*.pdf, 13,97 KB)